Durchgriffshaftung/Haftung des gesetzlichen Vertreters

Gesetzlicher Vertreter

Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haftet im Falle eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter (OLG Koblenz, BauR 1985, 698; BGH, NJW 1982, 1038; NJW-RR 1989, 789). Ohne diesen Zugriff auf die konkret verfügungsbefugte natürliche Person wäre die Schutzfunktion des § 1 Abs. 1 BauFordSiG im typischen Fall der Insolvenz, z.B. eines Bauträgers, in Frage gestellt.

Baugeldempfänger i.S.d. §§ 1, 2 BauFordSiG ist daher in dem Falle, dass der Bauherr und Darlehensnehmer eine juristische Person ist, diejenige natürliche Person, die für jene handelnd die Gelder des Baudarlehens in Empfang genommen und verwaltet hat. Dies wird in den meisten Fällen der gesetzliche Vertreter sein, d.h. z.B. für eine GmbH der Geschäftsführer (Schulze-Hagen, NJW 1986, 2407).

Prokurist, Generalbevollmächtigter

Als Haftungsschuldner für den in Insolvenz gefallenen Baugeldempfänger kommen darüber hinaus aber auch z.B. der Prokurist und der Generalbevollmächtigte dieser Firma in Betracht (OLG Koblenz, BauR 1985, 698).

Niederlassungsleiter

Auch ein vom Betriebsinhaber hierfür Beauftragter kann gem. § 14 StGB Baugeldempfänger sein und persönlich haften wie z.B. ein Niederlassungsleiter, wenn dessen Verantwortungsbereich im Unternehmen so gestaltet ist, dass er über das Baugeld tatsächlich und unmittelbar verfügen kann.