Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Ansprüchen aus dem BauFordSiG nicht um vertragsrechtliche Ansprüche, sondern um deliktsrechtliche Ansprüche, d.h. um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BauFordSiG. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB verjähren somit solche Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen musste. Erfährt ein Bauunternehmer, dass bei seinem GU keine Masse mehr vorhanden ist, dass seine Forderung also nicht mehr zu realisieren ist, hat er Kenntnis von seinem Schaden und auch i.d.R. von der Person des Schädigers. Dies reicht für den Beginn der Verjährungsfrist aus, selbst wenn der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt von der grundpfandrechtlichen Sicherung des Baugeldes noch nichts wusste und auch nichts wissen konnte, weil die Grundschulden zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2003 -
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