Zuständiges Gericht

Bei der Einreichung einer Schadensersatzklage wegen zweckfremder Verwendung von Baugeldern gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1, 2 BauFordSiG hat der Kläger gem. § 35 ZPO die Wahl zwischen folgenden zwei Gerichtsständen:

Kläger hat Wahl zwischen zwei Gerichtsständen

1.

dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gem. § 13 ZPO und

2.

dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO.