Verschulden

Vorsatz erforderlich

1.

Obwohl durch Art. 74 Nr. 1 EGStGB vom 02.03.1974 in § 5 GSB (neu: § 2 BauFordSiG) das Wort "vorsätzlich" gestrichen wurde, ist gleichwohl nach wie vor nur eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 1 BauFordSiG strafbar. Dies folgt daraus, dass Art. 1 EGStGB den allgemeinen Teil des neu bekanntgemachten Strafgesetzbuchs für allgemein, also auch im Nebenstrafrecht, für anwendbar erklärt hat. Nach § 15 StGB ist grundsätzlich aber nur vorsätzliches Handeln strafbar. Lediglich im Hinblick darauf sind in den Art. 18 ff. EGStGB in einer Fülle von Gesetzen einschließlich des § 5 GSB die Worte "vorsätzlich" als überflüssig gestrichen worden (OLG Koblenz, BauR 1986, 239).

Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 24.11.1981 (BauR 1982, 143 = VersR 1982, 193) wegen diesbezüglich in der Literatur vertretener anderer Auffassungen noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Schadensersatzpflicht des Baugeldempfängers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB nur bei vorsätzlicher Zweckentfremdung der Baugelder in Frage kommen könne.

Bedingter Vorsatz genügt