Umfang der Schadensersatzverpflichtung

Berechnung erfolgt nach § 249 BGB

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach der Höhe des gesetzwidrig verwendeten Baugeldes. Insofern wird der Schaden in Anlehnung an § 249 BGB berechnet. In der Sache geht es hierbei i.d.R. um die offene Werklohnforderung des Bauunternehmers bzw. des Planers, die bei einer ordnungsgemäßen Verwendung des Baugeldes hätte bedient werden können (Ingenstau/Korbion/Joussen, Anh. 2, Rdnr. 242). Im Einzelfall kann sich der Schadensersatzanspruch jedoch auch noch zusätzlich auf weitere Kosten beziehen, wie z.B. die zur gerichtlichen Durchsetzung der Werklohnforderung gegen den illiquiden Vertragspartner aufgewendeten Prozesskosten (BGH, Urt. v. 12.12.1989 - VI ZR 311/88, BauR 1990, 244, 245; Kniffka/Koeble, 10. Teil, Rdnr. 142; Weise, Sicherheiten im Baurecht, Rdnr. 746; Ingenstau/Korbion/Joussen, Anh. 2, Rdnr. 242).

Berücksichtigung von Mängeln