Erläuterungen zur "Werklohnklage im Urkundenprozess"

Zuständiges Gericht

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei einer Werklohnklage im Urkundenprozess richtet sich - wie bei jeder anderen Zahlungsklage auch -zunächst nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gem. §§ 12 ff. ZPO.

Soweit eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliegt, ist darüber hinaus nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 05.12.1985, NJW 1986, 935; Baurecht 1986, 241) bei Bauverträgen der Ort der Errichtung des Bauvorhabens gleich dem Erfüllungsort gem. § 29 ZPO, so dass es dem Kläger unbenommen ist, bei dem Gericht die Klage anhängig zu machen, das für den Ort des Bauwerks örtlich zuständig ist.

Wahlmöglichkeit des Klägers

Der Kläger hat somit gem. § 35 ZPO die Wahl zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Erfüllungsorts und der örtlichen Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten.

Anders als für Wechsel- und Scheckansprüche ist im gewöhnlichen Urkundenprozess bei der Geltendmachung einer Werklohnklage die Kammer für Handelssachen i.d.R. nicht funktionell zuständig. Eine solche Zuständigkeit würde gem. § 95 Abs. 1 GVG nur dann gegeben sein, wenn der Beklagte Kaufmann i.S.d. HGB ist und darüber hinaus das zugrundeliegende Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt.

Voraussetzungen für den Urkundenprozess