VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.10.2017
5 S 1003/16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 35; BauNVO § 11 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 2; LVwVfG § 48 Abs. 1 S. 2; LVwVfG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1251/13

Rücknahme des erteilten Bauvorbescheids zur Erweiterung des Einkaufszentrums Breuningerland Sindelfingen; Erwarten von schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden; Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 5 S 1003/16

DRsp Nr. 2018/1154

Rücknahme des erteilten Bauvorbescheids zur Erweiterung des Einkaufszentrums "Breuningerland Sindelfingen"; Erwarten von schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden; Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

Fügt sich ein Einzelhandelsgroßbetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil dort bereits ein Betrieb dieser Art steht, ist dieser er nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Abs. 1 BauGB zuzulassen. Im Rahmen dieser gebundenen Entscheidung ist kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen. Eine Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums fügt sich auch dann in die bauliche Nutzung ein, wenn der vorhandene Baukörper in seiner horizontalen Ausdehnung vergrößert wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 - 10 K 1251/13 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. März 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je 1/3. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils selbst.