Mit dem fortschreitenden Ausbau der Städte gingen in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts viele Grundeigentümer dazu über, ihre Grundstücke mit Häusern zu bebauen, die mangels anderer Geldmittel mit erstrangigen Hypothekendarlehen finanziert wurden. Da die Werklohnforderungen der Bauhandwerker jeweils nur nach Fertigstellung des Werks oder eines wesentlichen Teils des Werks beglichen werden mussten, kam es häufig vor, dass die für die Baufinanzierung bestimmten Mittel, auf deren Auszahlung nur der Grundstückseigentümer einen Anspruch hatte, verbraucht waren. Die Grundpfandgläubiger mit erstrangigen Hypotheken waren durch die Fertigstellung des Bauwerks und den entsprechenden Wertzuwachs des Grundstücks gesichert. Die Bauhandwerker, die Material und Arbeit aufgewandt und damit erst den Wertzuwachs des Grundstücks ermöglicht hatten, gingen häufig leer aus. Aus diesem Grunde wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts ein Gesetz zum Schutz des Baugewerbes gefordert und im Jahre 1909 ein entsprechendes Gesetz - nämlich das
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