Zu § 2 Abs. 5 VOB/B

Bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen findet die Rechtsprechung des BGH zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B - soweit nichts anderes vereinbart - Anwendung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 - 5 U 52/19

IBR 2020, 334, 395

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

was für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei § 2 Abs. 5 VOB/B maßgeblich ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Der vom BGH in seinem Urt. v. 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: