Zu § 2 Abs. 6 VOB/B

Bei Nachträgen wegen zusätzlicher Leistungen sind die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge - soweit nichts anderes vereinbart - maßgeblich

OLG Brandenburg, Urt. v. 22.04.2020 - 11 U 153/18

IBR 2020, 335

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

was für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei § 2 Abs. 6 VOB/B maßgeblich ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von zusätzlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B Anwendung.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: