Zu § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG Hinweispflicht des Gerichts; Verstoß gegen rechtliches Gehör

OLG Celle, Urt. v. 22.07.2009 - 14 U 166/08 IBR 2009, 505

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Hinweispflichten das Gericht hat, wenn von der Beklagten die Schlüssigkeit einer Klageforderung bestritten wird.

II. Das Urteil hat folgende (eigene) Leitsätze:

1.

Ein Gericht muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Es muss darauf hinwirken, dass sich die Parteien über erhebliche Tatsachen vollständig erklären und ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen (BGH - VII ZR 68/05, NJWRR 2006, 1455).

2.

Vortrag einer Prozesspartei kann einen derartigen Hinweis grundsätzlich nicht ersetzen, weil für die betroffene andere Partei erkennbar sein muss, ob das Gericht der Auffassung der Gegenpartei folgt. Auf prozessuales Verschulden (Erkennenkönnen) kommt es dabei nicht an.

3.

Ein richterlicher Hinweis ist umso mehr geboten, wenn komplizierte und höchstrichterlich nur teilweise geklärte Rechtsfragen bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu beantworten sind. Er kann seine Zwecke nur dann erfüllen, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen (BGH - VII ZR 103/05, NJWRR 2007, 17).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: