Zu § 4 Abs. 1, Abs. 3 HOAI; § 6 HOAI Abrechnung von Stundenhonorar im Architekten und Ingenieurvertrag

BGH, Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07 BauR 2009, 1162 = IBR 2009, 334, 335

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

dass bei einer schriftlich und bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung für Architekten und Ingenieurleistungen ein Zeithonorar, das nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI unterliegt, wirksam vereinbart werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten und Ingenieurleistungen ist gem. § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen.

2.

Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: