Zu § 2 Nr. 5 VOB/B; § 642 BGB Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerung

OLG Celle, Urt. v. 22.07.2009 - 14 U 166/08 IBR 2009, 505

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

1.

der Frage, wann ein Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerungen auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützt werden kann;

2.

zur Höhe einer Entschädigung gem. § 642 Abs. 2 BGB.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Bei Bauzeitverzögerungen kann dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zustehen, sofern die Verzögerung auf Umständen beruht, die weder er noch ein Vorunternehmer zu vertreten hat.

2.

Akzeptiert ein Auftragnehmer bauzeitverlängernde Anordnungen seines Auftraggebers und führt sie aus, kann sich hieraus im Einzelfall eine einvernehmliche Änderung ergeben, die eine vertragswidrige Anordnung des Auftraggebers ausschließt.

3.

Einem Auftragnehmer kann im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B ein Mehrvergütungsanspruch auch für Leistungen zustehen, die nicht Gegenstand seiner Urkalkulation waren, wenn diese Leistungen erst durch die Verzögerung notwendig wurden oder durch sie entstanden sind.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: