Zu §§ 133, 157 BGB; § 28 VOB/A; § 2 Nr. 5 VOB/B Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung/verspäteter Vergabe

BGH, Urt. v. 11.05.2009 - VII ZR 11/08 IBR 2009, 310, 311 = BauR 2009, 1131

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wer das Vergabeverfahrensrisiko bei einer öffentlichen Bauvergabe trägt und wer die Mehrkosten wegen Zeitverzögerungen aufgrund von Nachprüfungsverfahren tragen muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können.

Der so zustande gekommene Bauvertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind".

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Mit diesem Urteil hat der BGH die in den letzten Jahren strittige Frage entschieden, wer das Vergabeverfahrensrisiko bei einer öffentlichen Bauvergabe trägt und wer insofern die Mehrkosten zu tragen hat, wenn solche wegen Zeitverzögerungen aufgrund von einem eingeleiteten Nachprüfungsverfahren entstehen. Nach Auffassung des BGH ist dies der Auftraggeber. Dies aus folgenden Gründen: