Zu § 765 BGB; § 17 Nr. 2 VOB/B Umfang einer Gewährleistungsbürgschaft

OLG München, Urt. v. 18.11.2008 - 28 U 3572/08 IBR 2009, 454

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Gewährleistungsbürgschaft auch Abnahmemängel umfasst.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine Gewährleistungsbürgschaft, mit der ein Gewährleistungs-Bareinbehalt abgelöst wird, haftet regelmäßig lediglich für Gewährleistungsansprüche, welche nach der Abnahme aufgetreten sind. Mängel, die bereits vor oder bei Abnahme gerügt wurden, werden von der Gewährleistungsbürgschaft nicht gedeckt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:Bei dem Fall, über den das OLG München zu entscheiden hatte, war zwischen den Parteien neben der 5%igen Gewährleistungssicherheit auch eine 10%ige Vertragserfüllungssicherheit vereinbart (durch Bareinbehalt, der jedoch mit Bürgschaft abgelöst werden konnte). Aufgrund dieser vereinbarten Sicherheiten legt das OLG München die Gewährleistungsbürgschaftsverpflichtung dahingehend aus, dass diese keine Mängel abdeckt, die bereits vor der Abnahme erkannt und im Abnahmeprotokoll gerügt wurden. Insofern ist kein Grund ersichtlich, dass Mängel, die im Ausführungsstadium gerügt wurden, neben der Ausführungssicherheit auch noch von der Gewährleistungssicherheit umfasst sein sollen.

IV. Anmerkung: