Zu § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz; §§ 305 ff. BGB

Zu § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz; §§ 305 ff. BGBZum Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urt. v. 07.04.2011 - VII ZR 209/07 IBR 2011, 340 = BauR 2011, 1185

I. Das Urteil nimmt Stellung

zur Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots in Allgemeinen Vertragsbedingungen eines Architektenvertrags.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der BGH erklärt das im Leitsatz zitierte Aufrechnungsverbot gem. § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam, da der Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrags gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen.