Zu § 651 BGB, §§ 377, 381 HGB, §§ 4 Abs. 7 und 8 Abs. 3 VOB/B

Zu § 651 BGB, §§ 377, 381 HGB, §§ 4 Abs. 7 und 8 Abs. 3 VOB/BZur Abgrenzung von Werkvertrag zu Werklieferungsvertrag

OLG Bremen, Urt. v. 19.03.2010 - 2 U 110/09; BGH, Beschl. v. 23.03.2011 - VII ZR 66/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2011, 406; Baurechtsreport 6/2011, 22

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Abgrenzung von einem Werklieferungsvertrag zu einem Werkvertrag bei der Lieferung und dem Einbau von Kühlzellen und -räumen.

II. Das Urteil hat folgende (nichtamtliche nach IBR zitierte) Leitsätze:

"1. Nimmt der Unternehmer die Herstellung und den Einbau von beweglichen Teilen vor, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, wenn nach dem Vertrag die Verpflichtung, Eigentum und Besitz an den Einzelteilen zu übertragen, im Vordergrund steht; dagegen gilt Werkvertragsrecht, wenn das Interesse des Bestellers an der Erstellung eines funktionsfähigen Werkes überwiegt. Dabei kommt es weder auf den Umfang eventueller Eigenleistungen des Bestellers noch darauf an, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur wenig Zeit beansprucht.

2. Der Vertrag über Lieferung und Einbau von Kühlzellen und Kühlräumen ist ein Werkvertrag, so dass die handelsrechtliche Rügepflicht gem. §§ 377, 381 HGB nicht gilt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.