Zu §§ 254, 633 BGB

Zu §§ 254, 633 BGB

Kein Mitverschulden des Bauherrn gegenüber dem planenden ArchitektenWer von den am Bau Beteiligten ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn?

OLG München, Urt. v. 04.05.2010 - 16 U 26/11IBR 2011, 474

I. Das Urteil nimmt Stellung

zu der Frage des Mitverschuldens des Bauherrn gegenüber dem planenden Architekten, wenn Planungsfehler weder von ihm noch von dem Bauunternehmer bemerkt wurden.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Der planende Architekt, der wegen eines Planungsfehlers haftet, kann dem Bauherrn kein Mitverschulden im Hinblick darauf entgegenhalten, dass weder der Bauherr noch der ausführende Bauunternehmer den Fehler in der Planung bemerkt haben."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der klagende Bauherr muss sich in dem Schadenersatzprozess gegen den fehlerhaft planenden Architekten kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil weder er selbst noch der Bauunternehmer den Planungsfehler des Architekten bemerkt haben. Der Werkunternehmer hat keinen Anspruch auf Überwachung durch den Auftraggeber. Ebenso hat der planende Architekt keinen Anspruch gegen den Bauherrn auf Überprüfung seiner Planungsleistung durch einen etwa mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten. Zum einen hat der klagende Bauherr in dem vorliegenden Fall keinen Architekten mit der Bauüberwachung beauftragt. Zum anderen bestünde auch dann der behauptete Überwachungsanspruch nicht.

IV. Anmerkungen: