Zu §§ 4 Abs. 3 und 13 Abs. 3 VOB/B

Zu §§ 4 Abs. 3 und 13 Abs. 3 VOB/BKeine Haftung des Auftragnehmers für vorgeschriebenen Baustoff bei Konstruktionsfehler

OLG Jena, Urt. v. 02.04.2008 - 2 U 811/05; BGH, Beschl. v. 27.01.2011 - VII ZR 96/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2011, 402; Baurechtsreport 5/2011, 17

I. Das Urteil nimmt Stellung

zu der Haftung des Auftragnehmers für einen vorgeschriebenen Baustoff (Filterbehälter für eine Wasseraufbereitungsanlage) bei Konstruktionsfehlern.

II. Das Urteil hat folgende (nicht amtliche nach IBR zitierte) Leitsätze:

"1. Ein Bauteil ist i.S.v. § 13 Abs. 3 VOB/B "vorgeschrieben", wenn es sich nicht nur um einen Wunsch des Auftraggebers oder ein Einverständnis mit Vorschlägen des Auftragnehmers handelt, sondern um ein für den Auftragnehmer zwingendes Verlangen des Auftraggebers, dass dem Auftragnehmer keine Wahl lässt.

2. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Filterbehälter eines bestimmten Fabrikates nach exakten Parametern im Leistungsverzeichnis ohne Wahlmöglichkeit beschrieben ist.

3. Sind die derart vorgegebenen Bauteile mit einem generellen Konstruktionsfehler behaftet, ist dies das Risiko des Auftraggebers.

4. Fabrikationsfehler fallen in den Risikobereich des Auftragnehmers.