Autor: Haaser |
Der Vermieter hatte bereits zu Lebzeiten einen Zahlungstitel wegen rückständiger Mieten gegenüber dem Erblasser erwirkt. Die Erbfolge nach dem Erblasser ist ungeklärt. Der Vermieter fragt an, wie bzw. gegen wen er jetzt aus dem Titel vollstrecken kann.
Zunächst einmal muss der Titel auf den/die Rechtsnachfolger des Erblassers, hier also auf die "unbekannten Erben des ... Erblassers" umgeschrieben werden (§ 727 ZPO). Aus diesem Titel kann dann gegenüber den Erben vollstreckt werden.
Sind die Erben noch unbekannt, empfiehlt es sich, die Einleitung einer - ggf. sachlich begrenzten - Nachlasspflegschaft mit dem Ziel der Erfüllung des Anspruchs aus dem Titel zu beantragen. Eine Prozesspflegschaft führt hier nicht zum Ziel, da der Prozesspfleger keinen Zugriff auf den Nachlass hat und damit die Forderung auch nicht befriedigen kann.
Wie Mandatssituation 7.5.4; der Vermieter hatte jedoch zur Zeit des Todes des Erblassers bereits die Zwangsvollstreckung gegenüber diesem begonnen.
Antrag auf Einleitung einer Nachlasspflegschaft durch Gläubiger |
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