9.1
Von der Ausschließung eines Verteidigers gem. § 138a StPO sind alle Verteidigungsverhältnisse betroffen. Das Ausschlussverfahren ist nicht auf Wahlverteidiger beschränkt. Vielmehr kann es sich auch gegen die gem. § 392 AO im finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren gleichgestellten Angehörigen steuerberatender Berufe richten,1) Vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1975, 943. |
gegen nach § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassene Personen und den nach § 141 StPO als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt.2) Vgl. BGHSt 42, 94; OLG Braunschweig, StV 1984, 500; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 519; OLG Frankfurt, StV 1992, 360. |
Das förmliche Ausschließungsverfahren ist gegenüber der Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 143 StPO die speziellere Regelung und hat deshalb im Rahmen der dort geregelten Voraussetzungen Vorrang.3) Die Rücknahme der Bestellung aus anderen wichtigen Gründen ist trotz dieses Vorrangs des Ausschlussverfahrens möglich (vgl. Rdnr. 9.13, 9.33).