BayObLG - Beschluss vom 20.02.2004
3Z BR 258/03
Normen:
FGG § 69g Abs. 1 § 69f Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 504/03
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 349/02

Anfechtbarkeit der endgültigen Betreuerbestellung - Abgrenzung von Betreuerentlassung und Beschwerde über Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 258/03

DRsp Nr. 2004/5497

Anfechtbarkeit der endgültigen Betreuerbestellung - Abgrenzung von Betreuerentlassung und Beschwerde über Betreuerbestellung

»1. Auch wenn ein Betreuer endgültig bestellt wird, nachdem er zuvor schon vorläufig bestellt war, kann eine nach § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG beschwerdeberechtigte Person die Entscheidung mit dem Ziel anfechten, selbst zum Betreuer bestellt zu werden. 2. Zur Abgrenzung eines Antrags auf Entlassung des Betreuers von der Beschwerde gegen die erstmalige Betreuerbestellung seitens eines nahen Verwandten des Betroffenen.«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1 § 69f Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 20.3.2003 vorläufig und am 8.5.2003 endgültig auf die Dauer von fünf Jahren eine berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

Am 22.8.2003 legte die Schwester des Betroffenen, die weitere Beteiligte, gegen den "Betreuerbeschluss" Beschwerde mit dem Ziel ein, selbst als Betreuerin für ihren Bruder bestellt zu werden.