OLG Köln - Beschluss vom 25.05.2004
4 WF 53/04
Normen:
FGG § 19 § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 221
OLGReport-Köln 2004, 349
Vorinstanzen:
AG Brühl - 45 F 175/02 EA-UG - 21.1.2004,

Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Bestellung bzw. Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft

OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 4 WF 53/04

DRsp Nr. 2004/13799

Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Bestellung bzw. Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, 4. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2003, 881), wonach die als Zwischenentscheidung getroffene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gesondert, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung.

Normenkette:

FGG § 19 § 20 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Eine der Beschwerde fähige Entscheidung liegt nicht vor. Erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse sind nach § 19 FGG anfechtbar, wenn durch sie die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden, § 20 FGG.