I.
Für den Betroffenen war seit 23.2.1995 der ehemalige Betreuer (im Folgenden: Betreuer), ein Rechtsanwalt, bestellt, zunächst für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung" und "Zuführung zur ärztlichen Behandlung", ab 1.2.2000 auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Das Amtsgericht entließ ihn am 22.4.2003 und bestellte einen neuen Berufsbetreuer. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.10.2003 (FamRZ 2004, 977) letztinstanzlich bestätigt. Der Senat hat darin die Würdigung des Landgerichts, dass der Betreuer sich u. a. wegen fehlender Rechnungslegung als ungeeignet für die weitere Führung der Betreuung erwiesen habe, nicht beanstandet.
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