BayObLG - Beschluss vom 20.12.2004
3Z BR 226/04
Normen:
FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 2662/04
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 118/92

Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung durch anordnendes Gericht bei Rechnungslegung im Verfahren der weiteren Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 226/04

DRsp Nr. 2005/2248

Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung durch anordnendes Gericht bei Rechnungslegung im Verfahren der weiteren Beschwerde

»Kommt ein Verpflichteter einer gerichtlichen Anordnung (hier: zur Rechnungslegung als Betreuer) erst im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen das wegen Nichtbefolgung festgesetzte Zwangsgeld nach, ist dies als neue Tatsache zu werten, die das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel nicht zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung veranlassen kann. Es ist Sache des anordnenden Gerichts, seine Verfügung aufzuheben, wenn es die Anordnung als nunmehr hinreichend erfüllt ansieht.«

Normenkette:

FGG § 33 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen war seit 23.2.1995 der ehemalige Betreuer (im Folgenden: Betreuer), ein Rechtsanwalt, bestellt, zunächst für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung" und "Zuführung zur ärztlichen Behandlung", ab 1.2.2000 auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Das Amtsgericht entließ ihn am 22.4.2003 und bestellte einen neuen Berufsbetreuer. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.10.2003 (FamRZ 2004, 977) letztinstanzlich bestätigt. Der Senat hat darin die Würdigung des Landgerichts, dass der Betreuer sich u. a. wegen fehlender Rechnungslegung als ungeeignet für die weitere Führung der Betreuung erwiesen habe, nicht beanstandet.