1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4, 69 g Abs. 1, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG). Die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung ist nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde. Die Betroffene ist nämlich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt sie lediglich das Ziel, dass eine andere Person zum Betreuer bestellt wird. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und die (erneute) Auswahl des Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung nach §§ 69 Abs. 1, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG (BGH FamRZ 1996, 607; Senat, FGPrax 1997, 104; 1999, 146 sowie Beschlüsse vom 28. September 1999 - 3 W 211/99 - und 27. März 2001 - 3 W 35/01 -; KG FamRZ 1995, 1442; OLG Hamm NJW-RR 1997, 70, 71; Keidel/Kayser, FG 14. Aufl. § 69 g Rdnr. 9, jew. m.w.N.).
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