AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 557/00
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 377/05
BGH, XII ZB 74/08,
Behandlung einer im Leistungsstadium dynamischen, bereits bezogenen Versorgung im Versorgungsausgleich
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 3 UF 196/06
DRsp Nr. 2009/13751
Behandlung einer im Leistungsstadium dynamischen, bereits bezogenen Versorgung im Versorgungsausgleich
1. Die Abänderung nach § 10 aVAHRG geht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, wenn die auszugleichende Versorgungsanwartschaft auch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. 2. Eine im Leistungsstadium dynamische Versorgung ist im Abänderungsverfahren unabhängig von ihrer Dynamik im Anwartschaftsstadium mittels der jeweiligen Rentenwerte auf ihren Wert am Ende der Ehezeit umzurechnen, wenn die Versorgung bereits bezogen wird. 3. Die Barwertverordnung ist für die Rückrechnung auch bei ursprünglich teildynamischen Versorgungsanwartschaften nicht heranzuziehen (im Anschluss an OLG Hamm - 10.10.2007- 12 UF 367/06 - entgegen BGH, FamRZ 2007, 1084 und 1238). 4. Eine Dynamisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sieht das geltende Recht nicht vor. 5. Zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften aus einer Beschäftigung bei der A AG im Abänderungsverfahren nach § 10aVAHRG und im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.