»Nach § 20 Abs. 2FGG ist der Antragsteller nur dann beschwerdebefugt, wenn die Verfügung ihn in einem subjektiven Recht beeinträchtigt. - Daher kann ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung auch im Änderungsverfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG, für das er antragsberechtigt ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602 = NJW 1989, 1860), nicht mit der Beschwerde geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3bVAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (Ergänzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175).«