BayObLG - Beschluss vom 28.01.2004
3Z BR 257/03
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4, 5 ; FGG § 69f Abs. 1 § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 978
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 481/03
AG Kelheim, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 265/03

Beschwerdeberechtigung im Rahmen des § 69g Abs. 1 FGG - Auswahl des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 257/03

DRsp Nr. 2004/2505

Beschwerdeberechtigung im Rahmen des § 69g Abs. 1 FGG - Auswahl des Betreuers

»1. Die in § 69g Abs. 1 FGG aufgeführten Berechtigten haben auch bei einstweiligen Anordnungen nach § 69f FGG ein Beschwerderecht in gleichem Umfang. 2. Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, bei einer nach § 69f Abs. 1 Satz 5 FGG abweichend zu § 1897 Abs. 4 oder 5 BGB getroffenen Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach Wegfall der Gefahr im Verzug den Prüfungsmaßstab für dessen Auswahl zu ändern.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4, 5 ; FGG § 69f Abs. 1 § 69g Abs. 1 ;

Gründe:

I.