OLG Naumburg - Beschluss vom 04.07.2001
8 WF 135/01
Normen:
FGG § 49 § 49a ; BGB § 1674 § 1671 § 1666 § 1671 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 93
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1170/01

Elterliche Sorge - Ruhen - tatsächliche Verhinderung - Vorrang vor Sorgerechtsübertragung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 135/01

DRsp Nr. 2001/11477

Elterliche Sorge - Ruhen - tatsächliche Verhinderung - Vorrang vor Sorgerechtsübertragung

»1. Nach dem Wortlaut und auch dem Sinn des § 1674 BGB muss die rechtliche Klarheit der Vertretung und Verantwortung für das Kind gesichert sein, was nicht der Fall ist, wenn der andere Elternteil tatsächlich, insbes. gegen seinen Willen, verhindert ist.2. Die Anordnung des Ruhens ist der geringere Eingriff in das Elternrecht und hat Vorrang vor einer einseitigen Sorgerechtsübertragung.«

Normenkette:

FGG § 49 § 49a ; BGB § 1674 § 1671 § 1666 § 1671 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist der Vater des nicht ehelich geborenen Kindes P. R., geb. 8.6.1995; die Vaterschaft wurde anerkannt. Durch Erklärung der Eltern vom 27. Januar 1999 wurde gemeinsam elterliche Sorge begründet.

Mit Antrag vom 28.5.2001 begehrt der Antragsteller die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und begründet dies damit, dass die Kindesmutter den Sohn bei ihm belassen hat und seit Anfang 1999 verschwunden ist. Sie habe seither keinen Kontakt mehr mit ihm oder dem Kind aufgenommen und niemand in der Verwandtschaft oder Bekanntschaft können Auskunft über den Aufenthalt geben.

Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe verweigert und auch die beantragte öffentliche Zustellung verweigert. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen.