Der Antragsteller ist der Vater des nicht ehelich geborenen Kindes P. R., geb. 8.6.1995; die Vaterschaft wurde anerkannt. Durch Erklärung der Eltern vom 27. Januar 1999 wurde gemeinsam elterliche Sorge begründet.
Mit Antrag vom 28.5.2001 begehrt der Antragsteller die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und begründet dies damit, dass die Kindesmutter den Sohn bei ihm belassen hat und seit Anfang 1999 verschwunden ist. Sie habe seither keinen Kontakt mehr mit ihm oder dem Kind aufgenommen und niemand in der Verwandtschaft oder Bekanntschaft können Auskunft über den Aufenthalt geben.
Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe verweigert und auch die beantragte öffentliche Zustellung verweigert. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
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