BayObLG - Beschluss vom 12.05.2004
1Z BR 27/04
Normen:
BGB § 1697 § 1779 § 1886 § 1915 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 57 Abs. 1 Nr. 9 § 59 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 25
BayObLGZ 2004, 113
FGPrax 2004, 239
FamRZ 2004, 1817
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 440/03
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII - 5/03

Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der Vermögenssorge - Kindesinteressen

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 27/04

DRsp Nr. 2004/10731

Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der Vermögenssorge - Kindesinteressen

»1. Auslegung einer Beschwerde gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers als Antrag auf Entlassung des Pflegers.2. Eltern, denen die Vermögenssorge für ihre minderjährigen Kinder entzogen wurde, können die Kinder im Verfahren der Beschwerde gegen die Weigerung des Vormundschaftsgerichts, den Vermögenssorgepfleger zu entlassen, vertreten.3. Prüfung der Kindesinteressen bei einem Antrag auf Entlassung des Pflegers.«

Normenkette:

BGB § 1697 § 1779 § 1886 § 1915 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 57 Abs. 1 Nr. 9 § 59 ;

Gründe

:

I.

Mit Beschluss vom 14.1.2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den sorgeberechtigten Eltern das Recht der Vermögenssorge für ihre minderjährigen Kinder (Beteiligte zu 1 bis 3) entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet und die Vermögenssorge dem Beteiligten zu 4, einem Rechtsanwalt, als Ergänzungspfleger übertragen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Eltern hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.