BayObLG - Beschluss vom 31.03.2004
3Z BR 246/03
Normen:
FGG § 13 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 394
FamRZ 2004, 1403
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 107/03
AG Kronach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 118/03

Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren wegen vorläufiger Unterbringung - Rechtfertigung einer Unterbringungsmaßnahme bei ernsthafter psychischer Erkrankung

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 246/03

DRsp Nr. 2004/7359

Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren wegen vorläufiger Unterbringung - Rechtfertigung einer Unterbringungsmaßnahme bei ernsthafter psychischer Erkrankung

»1. Erledigt sich die Hauptsache während des eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme betreffenden Beschwerdeverfahrens und beschränkt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kosten, kommt die Anordnung einer Auslageerstattung nach pflichtgemäßem Ermessen nur dann in Betracht, wenn sich die getroffene Maßnahme nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt erweist (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 783). 2. Bei einer ernsthaften psychischen Erkrankung kann die Unterbringungsmaßnahme auch zum Schutz des Betroffenen gerechtfertigt sein, wenn dieser in einem seit langem eskalierenden Nachbarschaftskonflikt in der konkreten Gefahr steht, nach einer Provokation in eine körperliche Auseinandersetzung mit möglichen Bedrohungen für Gesundheit oder Leben zu geraten.«

Normenkette:

FGG § 13 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1906 Abs. 1 ;

Gründe:

I.