BGH - Beschluss vom 03.02.2016
XII ZB 313/15
Normen:
VersAusglG § 43; VersAusglG § 51; FamFG § 226 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 791
FuR 2016, 3
MDR 2016, 654
NJW 2016, 1233
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 20.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 9083/13
KG, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 258/14

Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Alleinige Berücksichtigung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Altersrente; Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich; Einbeziehung der sog. Mütterrente in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 313/15

DRsp Nr. 2016/5555

Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Alleinige Berücksichtigung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Altersrente; Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich; Einbeziehung der sog. Mütterrente in den Versorgungsausgleich

FamFG § 226 Abs. 4 a) Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 und vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847).b) In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. "Mütterrente" auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gesondert auszusprechen.

Tenor