OLG Naumburg - Beschluss vom 16.05.2001
14 WF 49/01
Normen:
GKG § 11 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ; ZPO §§ 567 ff. § 127 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 2 § 121 Abs. 3 § 127 § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 177
OLGR-Naumburg 2001, 486
OLGReport-Naumburg 2001, 486
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1015/97

Familiensachen - Reisekosten des nicht ortansässigen Anwalts - Einschränkung der Beiordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 14 WF 49/01

DRsp Nr. 2001/11502

Familiensachen - Reisekosten des nicht ortansässigen Anwalts - Einschränkung der Beiordnung

»1. Der Prozessbevollmächtigte, der vor allen Familiengerichten in jeder erstinstanzlichen Familiensache, die als Anwaltsprozess zu führen ist, postulationsfähig ist, hat gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO keinen Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seinen Wohn- bzw. Kanzleisitz nicht am Sitz des jeweiligen Familiengerichtes hat.2. Dem nicht ortsansässigen beigeordneten Anwalt steht damit gegen die Staatskasse unter keinen Umständen eine Reisekostenentschädigung, die über diejenige eines ortsansässigen Anwalts hinausgeht, zu.3. Einer ausdrücklichen Einschränkung der Beiordnung mit den Worten " zu den Bedingungen eines ortansässigen Anwalts" bedarf es daher nicht (ebenso OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1385).«

Normenkette:

GKG § 11 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ; ZPO §§ 567 ff. § 127 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 2 § 121 Abs. 3 § 127 § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe: