Formwirksame Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle trotz fehlender Unterschrift
»Die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers hindert die Annahme einer formwirksamen Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht, wenn in ihr die übrigen notwendigen Bestandteile einer Niederschrift enthalten sind und der Betroffene seine Unterschrift nur deshalb verweigert hat, weil die Rechtspflegerin ein von ihm mitgebrachtes schriftliches Konvolut nicht zum Gegenstand der Niederschrift machen wollte.«