BayObLG - Beschluss vom 03.11.2004
3Z BR 190/04
Normen:
FGG § 11 § 21 Abs. 2 § 29 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 383
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 42 T 333/04 - 27.08.2004,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - XVII 265/01,

Formwirksame Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle trotz fehlender Unterschrift

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 190/04 - Aktenzeichen 3Z BR 194/04

DRsp Nr. 2005/91

Formwirksame Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle trotz fehlender Unterschrift

»Die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers hindert die Annahme einer formwirksamen Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht, wenn in ihr die übrigen notwendigen Bestandteile einer Niederschrift enthalten sind und der Betroffene seine Unterschrift nur deshalb verweigert hat, weil die Rechtspflegerin ein von ihm mitgebrachtes schriftliches Konvolut nicht zum Gegenstand der Niederschrift machen wollte.«

Normenkette:

FGG § 11 § 21 Abs. 2 § 29 Abs. 4 ;

Gründe:

I.