BayObLG - Beschluss vom 01.09.2004
3Z BR 162/04
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 70e § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 390
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1385/04
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0087/04

Keine Beschwerde gegen Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 162/04

DRsp Nr. 2004/16454

Keine Beschwerde gegen Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren

»Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer Unterbringung im Betreuungsverfahren stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung dar.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 70e § 19 ;

Gründe:

I.

Der Betreuer des Betroffenen beantragte am 12.7.2004 beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zur Vorbereitung einer Entscheidung ordnete das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gemäß § 70e Abs. 1 Satz 1 FGG an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen verwarf das Landgericht am 22.7.2004 als unzulässig. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 16.8.2004 zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Beschwerdegericht weitere Beschwerde ein.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Gegen die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.