I.
Der Betreuer des Betroffenen beantragte am 12.7.2004 beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zur Vorbereitung einer Entscheidung ordnete das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gemäß § 70e Abs. 1 Satz 1 FGG an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen verwarf das Landgericht am 22.7.2004 als unzulässig. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 16.8.2004 zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Beschwerdegericht weitere Beschwerde ein.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Gegen die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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