Keine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung einzig zur Abwendung der Kostenfolge
»Allein das Begehren, die Kostenfolgen der Betreuung abzuwenden, kann eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung nicht rechtfertigen, da insoweit besondere Vorschriften bestehen (vgl. § 16KostO).«