OLG Bremen: Leitlinien

Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen OLG Bremen (Stand: 01.07.2001)

Vorbemerkung:

Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem bisherigen Stand (zuletzt 01.07.1998/01.07.1999) sind durch eine Seitenlinie im Text gekennzeichnet.

 

 

I.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1.

Das für die Eingruppierung in die "Düsseldorfer Tabelle" und für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - wie auch des Unterhaltsberechtigten - ist das Durchschnittsbruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozial- , Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, evtl. Kammerbeiträgen sowie Schulden nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 4. Bei Nichtsozialversicherungspflichtigen sind angemessene Beiträge für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge zu berücksichtigen.

2.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind darzulegen und vom Einkommen vorweg abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug von 5%).

3.

Steuerzahlungen und Steuererstattungen sind im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen anzurechnen.

4.

Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei ist zu unterscheiden:

a)

Ehegattenunterhalt:

 

Für die Bedarfsbemessung sind nur Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.