Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen OLG Bremen (Stand: 01.07.2001)
Vorbemerkung: |
Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem bisherigen Stand (zuletzt 01.07.1998/01.07.1999) sind durch eine Seitenlinie im Text gekennzeichnet. |
I. |
Ermittlung des anrechenbaren Einkommens |
1. |
Das für die Eingruppierung in die "Düsseldorfer Tabelle" und für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - wie auch des Unterhaltsberechtigten - ist das Durchschnittsbruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozial- , Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, evtl. Kammerbeiträgen sowie Schulden nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 4. Bei Nichtsozialversicherungspflichtigen sind angemessene Beiträge für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge zu berücksichtigen. |
2. |
Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind darzulegen und vom Einkommen vorweg abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug von 5%). |
3. |
Steuerzahlungen und Steuererstattungen sind im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen anzurechnen. |
4. |
Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei ist zu unterscheiden: |
a) |
Ehegattenunterhalt: |
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Für die Bedarfsbemessung sind nur Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. |
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