OLG Celle: Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle (Stand: 01.07.2001)

 

I.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1.

Erwerbseinkommen

a.

Grundlage der Unterhaltsbemessung ist bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zulagen.

b.

Überstundenvergütungen sind in der Regel voll zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen - insbesondere wenn sie das berufstypische Maß übersteigen - kann ein angemessener Abschlag erfolgen.

c.

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

d.

Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

e.

Abfindungen oder ähnliche einmalige Zuwendungen sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.

f.

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

g.