Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle (Stand: 01.07.2001)
I. |
Unterhaltsrechtliches Einkommen |
1. |
Erwerbseinkommen |
a. |
Grundlage der Unterhaltsbemessung ist bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zulagen. |
b. |
Überstundenvergütungen sind in der Regel voll zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen - insbesondere wenn sie das berufstypische Maß übersteigen - kann ein angemessener Abschlag erfolgen. |
c. |
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. |
d. |
Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt. |
e. |
Abfindungen oder ähnliche einmalige Zuwendungen sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann. |
f. |
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). |
g. |
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