OLG Stuttgart: Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Hinweise des Oberlandesgerichts Stuttgart (Stand: 01.07.2001)

Die Familiensenate des OLG Stuttgart gehen - vorbehaltlich einer besonderen individuellen Beurteilung - von der Düsseldorfer Tabelle sowie den in den Anmerkungen enthaltenen Grundsätzen aus. Jedoch besteht in folgenden Punkten eine abweichende oder weiterführende Praxis.

I.

Kindesunterhalt

 

Zu Anm. 3:

 

Für die Eingruppierung betragen die pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen - ohne Begrenzung - 5%.

 

Zu Anm. 6:

 

Im Hinblick auf § 1612b Abs. 5 BGB gehen die Familiensenate des OLG Stuttgart von einem Mindestbedarf des Kindes von 135% des Regelbetrages aus. Bis zu dieser Höhe muss das Kind seinen Bedarf nicht konkret darlegen; der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppen 2-6 ist nicht zu beachten. Im Mangelfall entspricht der Mindestbedarf dem Einsatzbetrag.

 

Zu Anm. 7:

a)

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

 

Der Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt beträgt i.d.R. 1.175,- DM (600,- Euro).

b)