Kammergericht Berlin: Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Stand: 01.07.2001)

 

A.

Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

I.

Einkünfte

1.

Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Ar- beitgebers (Tantiemen, Jubiläumszuwendungen) sind ebenso Ein- kommen wie Steuerrückzahlungen. Sie werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet.

 

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind.

3.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.

4.

Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdiens- tes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.