OLG Frankfurt/Main: Leitlinien (Stand: 01.07.1998)

Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt/M. (Stand: 01.07.1999)

I.

Vorbemerkung

 

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt/M. erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des BGH und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und der Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen. Für den 2. Familiensenat in Kassel stehen besonders die Berechnungsbeispiele unter diesem Vorbehalt.

II.

Verfügbares Einkommen

1.

Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer und Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berück- sichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.

2.

Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume umgelegt werden.

3.