OLG München: Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts München (Stand 01.10.1997)

 

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts München verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Das Tabellenwerk der DT ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

 

 

Unterhaltsrechtliches Einkommen:

 

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Kindes- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

 

1.

Geldeinkünfte:

 

 

 

 

a)

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.

 

b)

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf das Kalenderjahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

 

c)

Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht überschreiten.

 

d)