OLG Oldenburg

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg (Stand: 1. Januar 2000)

 

I.

Einkommen des Unterhaltspflichtigen

 

 

1.

Nettoeinkommen

a)

Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen inkl. anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

 

Überstunden sind voll anzurechnen, wenn sie betriebsüblich und nicht im Einzelfall überobligatorisch sind.

 

Auslösungen, Spesen usw. werden in der Regel zu 1/3 angerechnet.

 

Vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmersparzulage) werden dem Einkommen hinzugerechnet.

 

Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.

 

Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als Einkommen.

b)

Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung, nicht eine fiktive, deren Feststellung unsicher und für den Tatrichter schwierig wäre. Daraus folgt:

 

Steuervorteile aufgrund des begrenzten Ehegattensplittings werden erst dann berücksichtigt, wenn sich diese Vorteile real auswirken.

 

(Anders: 12. Zivilsenat, wenn - etwa durch Eintragung in die Steuerkarte - steuerliche Vorteile (begrenztes Realsplitting) ohne weiteres realisiert und der Höhe nach gem. § geschätzt werden können.) - Steuererstattungen werden im Jahr ihrer Auszahlung auf die einzelnen Monate umgelegt.