Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg (Stand: 1. Januar 2000)
I. |
Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
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1. |
Nettoeinkommen |
a) |
Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen inkl. anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. |
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Überstunden sind voll anzurechnen, wenn sie betriebsüblich und nicht im Einzelfall überobligatorisch sind. |
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Auslösungen, Spesen usw. werden in der Regel zu 1/3 angerechnet. |
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Vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmersparzulage) werden dem Einkommen hinzugerechnet. |
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Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen. |
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Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als Einkommen. |
b) |
Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung, nicht eine fiktive, deren Feststellung unsicher und für den Tatrichter schwierig wäre. Daraus folgt: |
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Steuervorteile aufgrund des begrenzten Ehegattensplittings werden erst dann berücksichtigt, wenn sich diese Vorteile real auswirken. |
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(Anders: 12. Zivilsenat, wenn - etwa durch Eintragung in die Steuerkarte - steuerliche Vorteile (begrenztes Realsplitting) ohne weiteres realisiert und der Höhe nach gem. § geschätzt werden können.) - Steuererstattungen werden im Jahr ihrer Auszahlung auf die einzelnen Monate umgelegt. |
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