Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt/M. (Stand: 01.07.1999)
I. |
Vorbemerkung |
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Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt/M. erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des BGH und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und der Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen. Für den 2. Familiensenat in Kassel stehen besonders die Berechnungsbeispiele unter diesem Vorbehalt. |
II. |
Verfügbares Einkommen |
1. |
Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer und Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berück- sichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden. |
2. |
Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume umgelegt werden. |
3. |
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