OLG Hamburg: Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Grundsätze der Familiensenate des Hans. OLG Hamburg (Stand: 01.07.2001; ab 01.01.2002: Beträge in Euro)

1.) Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung übernehmen die Senate die Unterhaltsrichtsätze aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01. Juli 2001 bzw. 1. Jan. 2002). Als Existenzminimum können ohne nähere Darlegung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners als Unterhaltsbedarf 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe verlangt werden.

Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten 3 Altersstufen wenden die Senate die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder). In den Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat. Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/- niedrigere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.