OLG Hamm: Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand: 1.7.1999)

Vorbemerkung:

Die Änderung der Regelbeträge in der Regelbetrag- Verordnung zum 1.7.1999 hat eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle bedingt, welche die Senate für Familiensachen des OLG Hamm auch weiterhin in Nr. 18 ihrer Leitlinien übernehmen.

Um zu vermeiden, dass der Unterhalt für den auswärtig untergebrachten Studenten - bzw. für das Kind mit eigenem Hausstand - von bisher 1.100 DM (Nr. 26 der Leitlinien) unter den höchsten Tabellensatz von nunmehr 1.120 DM für das im Haushalt eines Elternteils lebende Kind (Einkommensgruppe 12 der Tabelle) absinkt, ist auch der Studentenunterhalt auf 1.120 DM angehoben worden. Damit wird auch der beabsichtigten Erhöhung der Ausbildungsförderungskosten nach dem BAföG Rechnung getragen.

Die Einkommensgruppen und Bedarfskontrollbeträge der Unterhaltstabelle sowie die Selbstbehaltssätze (Nr. 20 der Leitlinien) bleiben unverändert. Die Nrn. 18 und 26 der Leitlinien werden daher - mit Wirkung ab dem 1.7.1999 - wie folgt neu gefaßt:

18.

Der Barunterhalt unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle. In den Tabellensätzen sind Krankenkassenbeiträge nicht enthalten.