OLG Karlsruhe (16. ZS)
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ab 1.1.1999
Zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in
Familiensachen Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen
unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate
orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der
Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit
dem01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat (s. FamRZ 1999,
Die Senate berücksichtigen für den Unterhaltszeitraum ab 01.01.2000 (5.Zivilsenat ab 01.07.1999, 18. Zivilsenat ab 01.04.2000) den Erwerbstätigen-Bonus mit 1/10 und die berufsbedingten Aufwendung enentsprechend Nr. 3 der Anmerkungen zu Teil 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für den Unterhaltszeitraum davor bleibt es bei der Bemessung des Erwerbstätigen-Bonus mit 1/7.
(Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Rainer Hoppenz, Karlsruhe)
OLG Karlsruhe (16. ZS): Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ab 01.01.1996
Der 16. ZS des OLG Karlsruhe bemißt den notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 II S.1 BGB)für die Zeit ab Januar 1996 im Regelfall mit monatlich 1.250 DM, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbslos ist, und mit monatlich 1.400 DM, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (großer Selbstbehalt) bemißt der Senat künftig im Regelfall mit monatlich 1.800 DM.
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