OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.1999 (11 UF 291/99) - DRsp Nr. 2000/6769
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 11 UF 291/99
DRsp Nr. 2000/6769
§ 1618BGB wird vom Katalog der Entscheidungen nach § 621ZPO nicht erfasst, so dass auf eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Namenserteilung § 19FGG anwendbar ist und nicht § 621eZPO. Aufgrund der Formulierung in § 1618 S. 4 BGB muss die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sein. Daraus, dass der Gesetzgeber die frühere Formulierung, dass die Einbenennung dem Kindeswohl dienen müsse, während des Gesetzgebungsverfahrens geändert hat, ergibt sich, dass eine Verschärfung der Anforderungen für die Ersetzung der Zustimmung beabsichtigt war.