OLG Naumburg - Beschluss vom 25.02.2002
8 UF 31/02
Normen:
FGG § 19 § 64 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 516 § 621e Abs. 1 § 621e Abs. 3 S. 2 § 621e Abs. 3 S. 1 ; BGB § 1618 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1731
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 86/00

OLG Naumburg - Beschluss vom 25.02.2002 (8 UF 31/02) - DRsp Nr. 2002/11046

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 8 UF 31/02

DRsp Nr. 2002/11046

»Wird ein ablehnender Einbenennungsbeschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und ist diese fehlerhaft und wird das Rechtsmittel insoweit korrekt eingelegt, ist die Fristversäumung des Rechtsmittelführers unverschuldet.«

Normenkette:

FGG § 19 § 64 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 516 § 621e Abs. 1 § 621e Abs. 3 S. 2 § 621e Abs. 3 S. 1 ; BGB § 1618 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren bis zur Scheidung der Ehe am 30. März 1999 verheiratet. Die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder L. und T. wurden der Kindesmutter, Antragstellerin, übertragen. Nach der Scheidung hat die Antragstellerin ihren Mädchennamen "E. " wieder angenommen und erneut geheiratet, wobei ihr jetziger Ehemann ebenfalls den Namen "E. " trägt. Die Antragstellerin begehrte, dass nunmehr die beiden Kinder L. und T. ebenfalls den Namen "E. " annehmen. Der Antragsgegner hat hierzu seine Zustimmung nicht erteilt.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertieft hierzu ihr bisheriges Vorbringen und begehrt Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung.