Unterhaltsrechtliche Hinweise des Oberlandesgerichts Stuttgart (Stand: 1.7.1998)
I. |
Kindesunterhalt |
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1. |
Die Familiensenate des OLG Stuttgart gehen -
vorbehaltlich einer besonderen individuellen Beurteilung - von den
Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle einschließlich der
Bedarfskontrollbeträge sowie den in den Anmerkungen enthaltenen Grundsätzen
aus (vgl. FamRZ 1998, |
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2. |
Jedoch besteht in folgenden Punkten eine abweichende oder weiterführende Praxis. |
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Zu Anm. 3: |
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Für die Eingruppierung betragen die pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen - ohne Begrenzung - 5 %. |
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Zu Anm. 7: |
a) |
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt bemißt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. |
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Der Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt beträgt in der Regel 1.100 DM. |
b) |
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